Allgemeine Geschäfts-, Miet- und Zahlungsbedingungen
des Ferienhauses “Godewind“ in
18551 Glowe, Espenweg 8
I. Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1)
Unser Angebot ist freibleibend. Änderungen der
Ausstattungsmerkmale des Mietobjektes in Prospekten und der Webseite
bleiben vorbehalten, sofern sie nicht schriftlich zugesichert sind.
(2)
Buchungsanfragen sind für beide Vertragsparteien unverbindlich.
(3)
Der Mietvertrag gilt als geschlossen, wenn die Bereitstellung des
Ferienhauses vom Mieter schriftlich, per Fax oder per E-Mail bestellt
und vom Vermieter bestätigt worden ist. Die Bestätigung
erfolgt ebenfalls schriftlich, per Fax oder per E-Mail. Bei
kurzfristigen Buchungen (unter 7 Tagen vor Anreisetag) kann der
Vertragsschluss durch entsprechende übereinstimmende Erklärung beider
Vertragsparteien in Schriftform oder per Telefax erfolgen.
(4)
Mündliche Auskünfte oder Reservierungen sind für beide Seiten
unverbindlich.
II. Preise, Zahlungen und Fälligkeit
(1)
Es gelten die Preise gemäß unserer beim Vertragsabschluß gültigen
Preisliste. Der komplette Mietpreis ist in der Buchungsbestätigung
detailliert aufgelistet.
(2)
Der Mieter hat eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Mietpreises
innerhalb von 3 Bankarbeitstagen nach Eingang der Buchungsbestätigung
des Vermieters auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu
zahlen. Die Restzahlung hat der Mieter spätestens einen Monat vor
Mietbeginn auf dieses Konto zu leisten.
(3)
Bei kurzfristigen Vertragsabschlüssen unter einem Monat vor
Anreisetag hat der Mieter den vollen Vertragspreis unverzüglich
(innerhalb von 3 Bankarbeitstagen) zu entrichten.
(4) Zuzüglich zum
Mietpreis wird die Kurtaxe durch den Vermieter oder den beauftragten
Hausmeister vor Ort erhoben. Die Grundlage der Erhebung ist die Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Glowe. Die aktuellen
Beträge der Kurabgabe sind unter
www.glowe.de/kurabgabe
einzusehen.
(5)
Bei Buchung wird eine Kaution von EUR 200,- mit ausgewiesen.
Diese ist mit der Restzahlung gemäß Mietvertrag zu leisten. Die Kaution
wird nach Abreise des Mieters und mängelfreier Rückgabe des Hauses
entsprechend zurücküberwiesen.
(6)
Gerät der Mieter mit der Anzahlung oder der Restzahlung ganz oder
teilweise in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag ohne
weitere Gründe fristlos zu kündigen und das Mietobjekt anderweitig zu
vermieten. Ohne vollständigen Zahlungseingang wird das Mietobjekt nicht
übergeben. Die Stornierungsbedingungen gemäß Ziff. VII gelten
entsprechend.
III. Belegung des Ferienhauses, Untervermietung.
(1)
Die Belegung des Ferienhauses ist nur mit der Anzahl der Personen
gestattet, die im Vertrag festgelegt wurde. Unbenommen ist dabei der
kurzzeitige Besuch (ohne Übernachtung) von Gästen des Mieters.
(2)
Die gänzliche oder teilweise Untervermietung der Ferienhäuser ist
nicht gestattet.
(3)
Der Mieter kann für das Abstellen von max. 2 Fahrzeugen den zum
Haus gehörenden Stellplatzbereich nutzen. Für weitere Fahrzeuge
jeglicher Art sind Stellplätze außerhalb des Grundstücks selbst zu
suchen. Das Abstellen von Wohnmobilen oder Anhängern auf dem Grundstück
ist nicht zulässig. Wagenwäsche, Ölwechsel, Reparaturen, offenes Feuer
u. ä. sind auf dem Stellplatz nicht gestattet.
IV. Ankunft und Abreise, Schlüssel und Schlüsselhaftung
(1)
Das Mietobjekt wird durch einen vom Vermieter beauftragten
Hausmeister übergeben. Die Schlüsselübergabe erfolgt am Anreisetag
zwischen 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
(2)
Sofern sich der Mieter verspätet, hat er dies unverzüglich dem
Hausmeister fernmündlich mitzuteilen. Eine spätere Übergabe des
Mietobjekts außerhalb des Zeitraums gem. Ziff. (1) wird jedoch vom
Vermieter nicht gewährleistet, es sei denn, es wurde im Vorfeld
schriftlich vereinbart.
(3)
Die Rückgabe des vollständig geräumten Mietobjekts und der vom
Vermieter dem Mieter übergebenen Schlüssel erfolgt am Abreisetag
zwischen 08.00 und 10.00 Uhr. Die Rückgabe zu einer anderen Uhrzeit
bedarf der Vereinbarung der Vertragsparteien.
(5)
Der Mieter hat bei Rückgabe das Geschirr sauber, den
Geschirrspüler geräumt, den Abfall entsorgt, den Außengrill gereinigt
und das Haus aufgeräumt und besenrein zu hinterlassen. Der beauftragte
Hausmeister hat das Recht, am Abreisetag eine Kontrolle und Abnahme des
Objekts durchzuführen. Erforderliche Nacharbeiten sind kostenpflichtig
entsprechend dem Aufwand, im Minimum werden 25,- € erhoben.
(6)
Der Mieter hat die ihm ausgehändigten Schlüssel für das
Mietobjekt ordnungsgemäß und sorgsam aufzubewahren und darauf Acht zu
geben, dass sie nicht in Verlust geraten. Für den Fall des Verlustes hat
der Mieter die Kosten für den Austausch der Schließzylinder und der
Schlüssel zu tragen. Die Kosten für Notöffnungen durch Verlust oder
Beschädigung der Schlüssel und Schließzylinder trägt der Mieter.
V. Rechte und Sorgfaltspflichten des Mieters
(1)
Der Mieter kann das Mietobjekt mit dem gesamten Mobiliar und den
Gebrauchsgegenständen, seinen Außenflächen und dem PKW-Stellplatz
nutzen.
(2)
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und sein Inventar mit
großer Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, einen während
der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner
Begleitung und seiner Gäste entstandenen Schaden an der Mietsache zu
ersetzen.
(3)
Das Rauchen im gesamten Ferienhaus ist strengstens untersagt. Bei
Verstoß gegen dieses Verbot wird eine Gebühr von 300,- € erhoben.
(4)
Die Tierhaltung ist im
Mietobjekt und auf dem Außengelände des Mietobjekts untersagt. Bei
Verstoß gegen diese Vorgabe wird eine Gebühr von 100,- € erhoben. Eine
Übergabe des Mietobjekts bei Mitnahme von Haustieren ist ausgeschlossen.
(5)
Das Laden von e-Autos am Haus ist nur mit
vorheriger Zustimmung und gesicherter Kostenabrechnung zulässig. Bei Zuwiderhandlung wird eine
Kostenpauschale von 100,- € pro angefangener Mietwoche erhoben.
(7)
Der Mieter ist verpflichtet, die Vorgaben der Gemeinde Glowe
hinsichtlich der Mülltrennung zu beachten und einzuhalten.
(8)
Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.
VI. Internetnutzung
(1)
Der Mieter kann den per Username/Passwort geschützten WLAN-Zugang
gegen Entgelt nutzen, ist aber verpflichtet, keine fremden Schutzrechte
(z. B. Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Datenbankrechte) zu
verletzen, keine Dienste zum Abruf oder zur Verbreitung von sitten- oder
rechtswidrigen Informationen zu nutzen und keine Inhalte
verleumderischen, beleidigenden oder volksverhetzenden Charakters zu
verbreiten oder gegen sonstige Gesetze oder Verordnungen zu verstoßen.
Der Vermieter stellt dem Mieter deshalb den Internetzugang nur
authentifiziert zur Verfügung und wird gemäß Telekommunikationsgesetz
(TKG) dessen Verbindungsdaten speichern bzw. speichern lassen. Im Falle
eines rechtswidrigen Gebrauchs des Internetzgangs wird somit der Mieter
haftbar gemacht. Insofern muß die Zugangsidentifikation zum WLAN vom
Mieter besonders sorgfältig verwahrt werden, damit sie keinem Dritten
zugänglich ist.
VII. Rücktritt vom Vertrag
(1)
Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag
zurücktreten. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebliches
Kündigungsdatum ist der Tag des Zugangs der Erklärung beim Vermieter.
Der Vermieter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die sich
nach der Höhe des vereinbarten Mietzinses unter Abzug des Wertes für
ersparte Aufwendungen sowie durch anderweitige Vermietung des
Mietobjekts ermittelt.
(2)
Zwischen den Parteien wird eine Pauschalierung dieses
Entschädigungsanspruchs gem. Ziff. (1 ) wie folgt vereinbart:
-
Stornierung nach Anzahlung bis 70 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises
- Stornierung nach dem 70. Tag bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
- Stornierung nach dem 30. Tag vor Mietbeginn bis Mietbeginn: 90 % des Mietpreises.
Dem Mieter
ist der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter ein Schaden in geringerer
Höhe entstanden ist.
Bricht der
Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen
Mietpreises verpflichtet.
(3)
Der Vermieter rät dem Mieter, eine
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung über den Vertragswert abzuschließen.
VIII. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die
Vertragsdurchführung in Folge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können beide Vertragsparteien den Vertrag kündigen. lnsoweit gilt S 651
j BGB entsprechend.
IX. Haftung
(1)
Die vertragliche Haftung des Vermieters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Vertragspreis beschränkt,
sofern der Schaden des Mieters weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
durch den Vermieter herbeigeführt wird.
(2)
Für alle gegen den Vermieter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Vertragspreises beschränkt.
(3)
Der Mieter ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
(4)
Sollte wider Erwarten Grund zur Beanstandung bestehen, ist der
Mieter verpflichtet, diese an Ort und Stelle unverzüglich dem
beauftragten Hausmeister oder Servicebüro mitzuteilen und Abhilfe zu
verlangen.
X. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der
Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar
werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des
Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare
Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten
die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages
entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.